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VerfGH Sachsen, 28.05.2009 - 155-IV-08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Leipzig, 06.10.2008 - 6 T 794/08
- VerfGH Sachsen, 28.05.2009 - 155-IV-08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 17.06.2002 - 1 BvL 9/01
Mangels ausreichender Begründung der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2009 - 155-IV-08
des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (1 BvL 9/01) mache sie sich zu eigen.1. Soweit durch die Bezugnahme auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (1 BvL 9/01) eine Verfassungswidrigkeit von § 850k ZPO gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen für eine Kontrolle von Gesetzen des Bundes nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG die Gerichtsbarkeit nicht zusteht.
- VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 124-IV-08
Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2009 - 155-IV-08
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; st. Rspr).
- VerfGH Sachsen, 02.12.2010 - 71-IV-10 1. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die steuerliche Bevorzugung von Schuldnerberatungsstellen im Körperschaftssteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz wenden und insoweit eine Vorlage an den EuGH begehren, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen für eine Kontrolle von Gesetzen des Bundes nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG die Gerichtsbarkeit nicht zusteht (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - Vf. 155-IV-08; st. Rspr.).